Gastronomie: Steuerstundungen werden verlängert

Anna-Lena Seeber

Gute Nachrichten für die Gastronomie: Die Steuerstundungen werden verlängert! ©istock

Ein sehr schnelles und effektives Instrument, um den Betrieben Liquidität zu geben, sind Steuerstundungen. Aktuell wurden Steuerstundungen- und Steuer-Herabsetzungen in einem Volumen von mehr als 6,2 Milliarden Euro genehmigt. 98 Prozent aller Stundungen werden bei Kleinen und Mittleren Unternehmen genehmigt.

Zu Beginn der Krise haben die Finanzämter Stundungen in der Regel bis 1.10.2020 gewährt. Durch eine Änderung der Bundesabgabenordnung werden jetzt automatische Verlängerung der gewährten Stundungen bis zum 15.1.2021 gesetzlich fixieren. Dadurch wird den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung und den Finanzämtern eine erneute Bescheiderlassung erspart. Unternehmen müssen damit nicht in der ersten Erholungsphase im Herbst Steuern zurückzahlen.

Steuersenkung

Es wird gerade eine Regierungsvorlage für einen einmaligen Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 (Ausgleich/Verrechnung mit Gewinnen aus 2019 – besondere Fälle können auch Gewinne aus 2018 nutzen) erarbeitet. Ebenfalls in Form einer Regierungsvorlage soll ein Kreditmoratorium für bestimmte Branchen kommen. Ebenso soll zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des publizierenden Bereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, ein ermäßigter Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (im Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) eingeführt werden.
Gelten wird dieser ermäßigte Steuersatz etwa für:

  • Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben (auch Schutzhütten)
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie Bücher, und
  • für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen.

 

Beispiel:

Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 GewO gibt an einen Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat ab. Lösung: Sowohl das Getränk als auch die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 28 Abs. 53 Z 2 lit. a UStG 1994.

Statement: Finanzminister Gernot Blümel

„Wir haben uns in der Koalition dafür entschieden, dass wir weitere Maßnahmen setzen wollen um diese Auswirkungen der Coronakrise mittel- und langfristig zu bekämpfen. Dafür wird es eigenen Maßnahmen auch auf der Regierungsklausur geben. Wir arbeiten an einem Kreditmoratorium für besonders betroffene Branchen, wo es darum gehen soll, dass hier der Staat in Vorleistung gehen können soll für die Kreditraten, damit diese Unternehmen weiterhin genügend Liquidität zu Verfügung haben. Auch der Fixkostenzuschuss wird adaptiert werden, sowohl von der Dauer als auch von den Kriterien her, um eben jenen Branchen, die auch über diese Zeit der Schließung hinaus besonders betroffen sind, besser unterstützen zu können.
Zudem wollen wir auch eine Senkung der Mehrwertsteuer umsetzen. Bei der Gastronomie, in Kulturbranchen und im publizierenden Bereich: Einen ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Höhe von 5% und das soll befristet sein bis zum 31. Dezember. Wir arbeiten hier gerade gemeinsam mit der europäischen Ebene an einer temporären Ausnahme, denn in dieser speziellen Situation, sollte es auch möglich sein, diesen besonders betroffenen Branchen ausnahmsweise kurzfristig über die Mehrwertsteuer unter die Arme zu greifen und sie so zu unterstützen“, so Finanzminister Gernot Blümel.