Pickerl für genehmigte Betriebsanlagen: Wiederkehrende Überprüfung nach § 82b

Marko Locatin

Jakob Wieser-Linhart ist Betriebsanlagen-Berater für die Culinarius-Gruppe.

Betriebsanlagenprofi Jakob Wieser-Linhart informiert über die verpflichtende Überprüfung von Betriebsanlagen.

Paragraf 82b der GewO 1994 ist verpflichtend: „Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.“ Sofern im Genehmigungsbescheid nicht anders bestimmt hat dies alle fünf bzw. sechs Jahre zu erfolgen. Wenn er geeignet und fachkundig ist darf die wiederkehrende Prüfung auch vom Betriebsanlageninhaber selbst und von sonstigen mit der Materie vertrauten Betriebsangehörigen vorgenommen werden.

Jede Prüfung ist durch eine Prüfbescheinigung zu dokumentieren, welche vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren ist. Dabei müssen festgestellte Mängel mit Vorschlägen zu deren Beseitigung erfasst werden.

Bei Mängeln ist die zuständige Behörde umgehend zu informieren

Werden Mängel festgestellt so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Kopie der Prüfbescheinigung sowie eine Darstellung der Maßnahmen der innerhalb angemessener Frist zu erfolgenden Mängelbehebung(en) der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln. In Gastronomiebetrieben wird immer ein aktueller elektrotechnischer Befund und sofern eine Lüftungsanlage vorhanden ein lüftungstechnischer Befund erforderlich sein, welcher in der Betriebsanlage zur Einsicht aufzuliegen hat.

Culinarius übernimmt gerne für Sie die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b.