Seit 160 Jahren gilt: Auch für Ausnahmen gelten Regeln

Lorenz Haubner

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Betriebsanlagen-Profi Jakob Wieser Linhart gibt in seiner Kolumnen Einblicke in Entwicklungen und Neuheiten in seinem Sektor. In Teil 3 resümiert er über die Reglementierung von Ausnahmen. 

Ausnahmen der „Ursprünglichen Gewerbe-Ordnung 1859“

Bereits in der Ursprünglichen Gewerbe-Ordnung von 1859 wurde klar beschrieben, dass für die Ausnahmen des Gesetzes eigene Gesetze angewendet werden. Für das Gastgewerbe gilt schon immer eine Genehmigungspflicht. Unter Absatz V. sind Beschäftigungen und Unternehmungen aufgeführt, auf welche das „gegenwärtige Gesetz keine Anwendung“ findet und welche nach den damals bereits bestehenden Vorschriften behandelt wurden. Allen voran: „a) land- und forstwirtschaftliche Production und ihre Nebengewerbe,… b) der Bergbau und die nach dem Berggesetze von bergämtlicher Concession abhängigen Werksvorrichtungen;“ und 25 weitere Ausnahmen von der Gewerbe-Ordnung, für die eigene Gesetze galten und gelten.

 Gewerbeordnung 1994: Klare Vorgaben 

In der novellierten Gewerbeordnung (GewO 1994) finden sich unter § 74 klare Bestimmungen darüber, unter welchen Grundvoraussetzungen Betriebsanlagen von einer Genehmigungspflicht ausgenommen werden könnten. Dort wird auch definiert, dass (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist und (2) Gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind:

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Die Bauordnung wird in der GewO 1994 nicht separat erwähnt, obwohl jedes Bauwerk mit Errichtung auch den baupolizeilichen Bestimmungen und der dezidierten Widmung entsprechen muss.

Das Paradoxon der 2. Genehmigungsfreistellungs-VER-ordnung

Während in der GewO 1994 aufgelistet ist, warum Betriebsanlagen genehmigt werden müssen, versucht der Gesetzgeber durch die darauf aufbauende 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung Betriebsanlagen zu definieren, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich wäre. Es werden manche Betriebsanlagen gewissermaßen in einen gesetzlosen Raum projiziert. Für sie scheinen  die gängigen Regeln, Normen und Vorschriften nicht zu gelten. Es wird schlichtweg vergessen, dass Gesetze wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG, seit 1994) sogar bei Krankenanstalten, Eissalons, Beauty Salons oder auch bei einfachen Büros auf jeden Fall einzuhalten sind.

Auch ist es ratsam sich bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen an die Arbeitsstättenverordnung (AStV, seit 1998 gemeinsam mit der Bauarbeiterschutzverordnung existent) zu halten, da sich mit der erhöhten Qualität der Arbeitsräume und –bedingungen auch die Motivation und Produktivität der Mitarbeiter steigern lassen. Seit 2002 gäbe es sogar eine Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), welche jedoch selbst von der kontrollierenden Behörde nicht immer voll umgesetzt wird.

Im zweiten Paragraphen werden zu allem Überfluss noch technisch irreführende Bestimmungen zu den Ausnahmen aufgelistet, welche nicht ganz schlüssig sind – sozusagen Ausschließungsgründe für die Ausnahmen der Genehmigungsfreistellung. Alles in allem bringt diese Verordnung wenig Klarheit in das Mysterium der Genehmigungspflicht sondern verleitet, ganz im Gegenteil, zu einem noch unklarerem Umgang mit den bestehenden Gesetzen und Vorschriften. Diese frische Verordnung erscheint in sich selbst nicht schlüssig und ihre bürokratischen Zahnräder greifen weder bei der Gewerbe-Ordnung 1859 noch bei deren Novellierung von 1994.

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 2 von Jakob Wieser-Linharts Kolumne.