Was bewirkt die Registrierkassenpflicht?

Wien (Culinarius) – Um Manipulationsmöglichkeiten und Steuerhinterziehungen zu reduzieren, soll die Registrierkasse in (Gastronomie-)Betrieben ab diesem Jahr für Ordnung sorgen. Diese dient zur nachvollziehbaren Dokumentation einzelner Bareinnahmen.

Auf der Seite des Finanzministeriums (BMF) heißt es: „Mit der Registrierkassenpflicht sollen Schwarzumsätze und Abgabenverkürzungen bekämpft werden, um so faire Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsfreundlichen Wirtschaftsstandort für die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer zu schaffen.“ Aus diesem Grund hat das BMF beschlossen, dass eine Registrierkasse für jedes Unternehmen verbindlich ist, das einen Nettojahresumsatz von 15.000 Euro erzielt, sofern die Barumsätze 7.500 Euro netto übertreffen. Dazu gehören ebenfalls Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen. Vor 2016 lag die Umsatzgrenze noch bei 150.000 Euro. Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse belaufen sich laut Bundesministerium voraussichtlich auf 400 bis 1.000 Euro. Auf anderen Seiten findet man sogar Betrags-Schätzungen bis zu mehreren Tausend Euro.

Dieser verursachte Aufwand zur Anschaffung und Verwaltung einer Registrierkasse stößt auf laute Missgunst bei den UnternehmerInnen, die die Pflicht sogar als verfassungswidrig beklagten. So zogen drei steirische Kleinunternehmen vergangenen November vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH), um die Registrierkassenpflicht zu Fall zu bringen. Ohne Erfolg. Im März entschied der VfGH, dass das Gesetz nicht verfassungswidrig sei, denn die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liege im öffentlichen Interesse zur Steuervermeidung. Außerdem wurde verkündet, dass das Überschreiten der Umsatzgrenzen im Jahr 2015 keine Rolle spielen darf. Folglich tritt das Gesetz mit Mai 2016 in Kraft, denn die Registrierkassenpflicht beginnt ab dem erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats.

Verschärfte Kontrollmaßnahmen werde es jedoch nicht geben, wie das Finanzministerium Gastronews Wien berichtet, die Kontrollmaßnahmen bleiben die gleichen wie zuvor. Das bedeutet, dass gelegentlich Betriebsprüfungen unternommen werden. Gerüchte über die Belegverpflichtung*, dass jeder Kunde beim Verlassen des Gewerbes kontrolliert werden würde, entbehre jeder Grundlage.

Für viele kleinere Gastronomiebetriebe könnte die Registrierkassenpflicht sogar das Aus bedeuten, es sei denn, es gelingt ihnen unter der Nettojahresumsatzsumme zu bleiben. So sind vor allem die kleinen Heurigen in Bundesländern wie Niederösterreich und Burgenland betroffen, für die sich eine Registrierkassenanschaffung nicht rentieren würde und deshalb kürzer treten wollen. Weniger Betriebe oder weniger Öffnungszeiten – das ist die Devise. In Wien sind es eher die familiär geführten Vorstadtbeisel, die eventuell zusperren müssten.

 

*Neben der Registrierkassenpflicht muss seit 1. Jänner 2016 der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unabhängig vom Jahresumsatz über jede empfangene Barzahlung einen Beleg erteilen, den der Kunde bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen hat.

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